Fragen und Antworten

Unser Antwort:

Montagebedingte Fugen und Abstände zwischen Treppenbauteilen und dem Baukörper sind zulässig und können nach der Montage geschlossen werden. Werden Treppen z. B. zwischen Wände montiert, sind unterschiedlich große Fugen und Abstände je Seite zulässig. Wie Fugen und Abstände zu schließen sind und ob dieses Bestandteil der geschuldeten Leistung ist, muss vertraglich geregelt werden. 
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter Kapitel 1.6.3 in den BVTG-Richtlinien, die Sie bei uns bestellen können. 

Unser Antwort:

Die Befestigung eines Handlaufes ist konstruktiv so zu lösen, dass der Nutzer möglichst über die gesamte Länge des Handlaufes diesen umfassen kann. Dies gilt grundsätzlich nicht bei privat genutzten Handläufen. Der Handlauf muss am Untergrund so befestigt werden, dass er die in DIN 1055 geforderten Horizontallasten für Geländer aufnehmen kann. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter Kapitel 1.6.21 in den BVTG-Richtlinien, die Sie bei uns bestellen können. 

Unser Antwort:

Alle Produkte aus Werkstein, die eine statische Funktion erfüllen, müssen bewehrungstechnisch verstärkt werden, um im Überlastfall eine Resttragfähigkeit zu gewährleisten. Eine gleichmäßig geschlossene Klebefuge ist bei der Herstellung zu gewährleisten. Diese sind dem Stufenmaterial farblich anzupassen. Geringe Farbabweichungen in der Klebefuge sind zulässig. Innerhalb eines Geschosses müssen die Klebefugen gleich dick sein. Toleranz max. ± 1 mm. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter Kapitel 4.2.5 in den BVTG-Richtlinien, die Sie bei uns bestellen können.


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