Unsere Satzung

Nettetal, November 2016

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Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Verbandes
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand (Präsidium)
§ 9 Arbeitsausschüsse
§ 10 Verbandszeichen, Garantiezeichen
§ 11 Geschäftsführer
§ 12 Schiedsgericht
§ 13 Schlussabstimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.1 Der Verband führt den Namen „Bundesverband Treppen- und Geländerbau e.V. (BVTG)“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen. 

1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Nettetal. 

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

Zweck des Verbandes ist: 

2.1 Förderung des Treppen- und Geländerbaues. 

2.2 Die Untersuchung aller den Treppen- und Geländerbau betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fragen. 

2.3 Die Weiterentwicklung des Treppen- und Geländerbaues. 

2.4 Die Mitwirkung bei dem Entwurf von Bauvorschriften, Normen und Zulassungen für den Treppen- und Geländerbau. 

2.5 Die Vertretung und Förderung des Qualitäts- und Gütegedankens im Treppen- und Geländerbau. 

2.6 Schulung und Bereitstellung von Gutachtern und Erstellung von Gutachten über den ordnungsgemäßen Einbau von Treppen- und Geländeranlagen. 

2.7 Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verbraucherinformation. 

2.8 Der Verband unterhält keinen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er hat keine markt- und preisregulierenden Aufgaben. 

2.9 Er gibt seine Mittel für den festgelegten Zweck aus. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft des Verbandes kann erwerben: 

3.1 Jede Firma, die sich maßgeblich mit Treppen- und Geländerbau beschäftigt, bei einer Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer registriert ist, beim Registergericht eingetragen ist, eine Gewerbegenehmigung besitzt. 

3.2 Jede sonstige Firma oder Person, bei der der Vorstand anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zweck der Gemeinschaft hat und gewillt ist, diese zu fördern 

3.3 Firmen, Verbände, Personen können eine Gastmitgliedschaft erwerben, wenn der Vorstand anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zweck der Gemeinschaft haben und gewillt sind, diese zu fördern. 

3.4 Kooperative Mitgliedschaft können Firmen erwerben, wenn sie als Gemeinschaft durch einen anderen Verband, eine Gütegemeinschaft, eine Kooperationsgruppe oder eine Warenzeichengruppe zur kooperativen Mitgliedschaft im BVTG angemeldet werden. 

3.4.1 Die Anmelder kooperativer Mitgliedschaften müssen jedoch bereits ordentliches Vollmitglied im BVTG sein. 

3.5 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen. 

3.6 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung oder Aufnahme ist dem Antragsteller unverzüglich durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

3.7 Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Abgelehnten die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens gem. § 3.6 schriftlich einzulegen; Empfänger der Beschwerde ist der Vorstand unter der Geschäftsstelle des Verbandes. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Sitzung. Soweit rechtlich zulässig, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte gegen diese Entscheidung ausgeschlossen; etwaige Rechtsmittel sind binnen eines Monats einzulegen, ansonsten, ansonsten verfallen sämtliche Ansprüche des Antragstellers. 

3.8 Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften verleihen. 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Ausschluss, Liquidation, Insolvenz 

4.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. 

4.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, 

4.3.1 wenn es nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 3.1, 3.2 oder 3.3 erfüllt, 

4.3.2 es den Interessen der Gemeinschaft zuwiderhandelt, 

4.3.3 es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz Abmahnung nicht nachkommt, oder 

4.3.4 es falsche Angaben macht, insbesondere wenn diese zu einer fälschlich niederen Beitragsbemessungsgrundlage führen. 

4.4 Ein auszuschließendes Mitglied nimmt an dieser Abstimmung des Vorstandes nicht teil. 

4.5 Dem betreffenden Mitglied ist der Ausschluss nach § 4.3 unverzüglich durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 

4.6 Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens gem. § 4.5 schriftlich einzulegen; Empfänger der Beschwerde ist der Vorstand unter der Geschäftsstelle des Verbandes. Über die Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht gem. § 12. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen. 

4.7 Ansprüche des Verbandes gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt. 

§ 5 Beiträge 

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art und Höhe der Beiträge werden vom Vorstand festgelegt. 

5.2 Der Vorstand kann einzelne Beiträge erlassen oder ermäßigen. 

5.3 Der Jahresbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. 

5.4 Bei Eintritt von neuen Mitgliedern, insbesondere auch bei Gastmitgliedschaft und kooperativer Mitgliedschaft, bestimmt der Vorstand die Aufnahmegebühr, die das neue Mitglied als einmalige Aufnahmegebühr, unabhängig von den Jahres-beiträgen, zu zahlen hat. 

5.5 Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die dem Verband kooperativ beitreten (§ 3, Abs. 4), kann vom Vorstand bis auf die Mindestgebühr des Grundbeitrages je Einzelmitglied ermäßigt werden. 

5.6 Gebühren und Beiträge für Erlangung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Güte- und Verbandszeichen werden vom Vorstand festgelegt. 

§ 6 Organe des Verbandes 

6.1 Organe des Verbandes sind: 

die Mitgliederversammlung (§ 7) 

der Vorstand (§ 8) 

die Arbeitsausschüsse (§ 9) 

6.2 Einzelpersonen dürfen mehreren Organen gleichzeitig angehören. 

6.3 Angehörige dieser Organe haben die Geschäfte des Verbandes unparteiisch zu führen. dessen Zweck nach bestem Vermögen zu fördern und zu ihrer Kenntnis gelangte interne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder streng vertraulich zu bewahren. Soweit sie dem Kreis der Mitgliedsfirmen angehören, ist ihre Mitarbeit ehrenamtlich. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Er hat schriftlich, mindestens mit 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

7.2 Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. § 7.1 findet entsprechend Anwendung. 

7.3 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 

7.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

7.5 Jedes ordentliche Mitglied (Mitglieder im Sinne von §§ 3.1 bis 3.3) hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine Stimme. 

7.6 Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder gleichzeitig vertreten. 

7.7 Gastmitglieder und kooperative Mitglieder gem. § 3, Abs. 4. können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. 

7.8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

7.9 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

7.10 Die Mitgliederversammlung 

7.10.1 nimmt den Bericht des Vorstandes und der übrigen Organe entgegen und kann über diese verhandeln, 

7.10.2 wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder 

7.10.3 beschließt über die Entlastung des Vorstandes und Geschäftsführers, 

7.10.4 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haus-haltsplan) für das nächste Geschäftsjahr, 

7.10.5 wählt die Rechnungsprüfer für die jeweils nächsten zwei Geschäftsjahre, 

7.10.6 beschließt über Satzungsänderungen, 

7.10.7 beschließt über Anträge zur Tagesordnung gem. den Vorschriften dieser Satzung, 

7.10.8 kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. 

7.11 Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel; sie können aber auch durch Zuruf stattfinden. wenn kein Mitglied Einspruch erhebt. 

7.12 Falls erforderlich. können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen. 

7.13 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über das Ergebnis sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

§ 8 Vorstand (Präsidium) 

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), seinem Stellvertreter (Vizepräsident) und bis zu weiteren 5 Vorstandsmitgliedern. 

8.2 Der Vorstand beruft aus seiner Mitte den Schriftführer und einen Schatzmeister. 

8.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Je zwei von diesen sind zeichnungsberechtigt. 

8.4 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes (§ 7.10.2). Wiederwahl ist zulässig. 

8.5 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Verbandes im Sinne der Satzung. 

8.6 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt – falls ein solcher bestellt ist – durch den Geschäftsführer, ersatzweise den Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende oder zwei sonstige Vorstandsmitglieder es für erforderlich halten. 

8.7 Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

8.8 Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt, das von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist. 

§ 9 Arbeitsausschüsse 

9.1 Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse zur Bearbeitung einzelner Aufgaben einsetzen und diese nach Beendigung ihrer Aufgabe wieder auflösen. 

9.2 Der Vorstand kann außerdem technische und wissenschaftliche Berater bzw. Beiräte für als wichtig erkannte Einzelaufgaben ernennen bzw. diese Ernennung widerrufen. Die Berater müssen bereit und in der Lage sein, die Verbandsaufgaben auf ihren Spezialgebieten zu unterstützen und zu fördern 

§ 10 Verbandszeichen, Garantiezeichen 

10.1 Die Schaffung und Verleihung eines Garantiezeichens sowie von Verbandszeichen regelt eine separate Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. Die Durchführung aller mit der Erlangung eines Gütezeichens und/oder Verbandszeichens zusammenhängenden Aufgaben wird jeweils einem separaten Arbeitsausschuss übertragen. 

10.2 Der Arbeitsausschuss ist zuständig für die Erarbeitung von Gütebestimmungen (evtl. werden DIN-Normen übernommen, oder RAL-Vereinbarungen oder verbandseigene Gütevorschriften) sowie von Prüf- und Überwachungsvorschriften und Garantie Vereinbarungen. 

10.3 Der Arbeitsausschuss prüft Anträge auf Verleihung der Zeichen und schlägt dem Vorstand die Verleihung oder die Zurückstellung oder Ablehnung des Antrages vor. Die Gründe für die Ablehnung oder Zurückstellung müssen dem Antragsteller mitgeteilt werden. 

10.4 Der Arbeitsausschuss überwacht die Zeichenbenutzer daraufhin, dass sie Zeichensatzung nebst Durchfuhrbestimmung auch beachten. Sie unterstützen den Vorstand bei dessen Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Verbraucherinformation bezüglich der Zeichen sowie bei dessen Rechtsschutz. 

10.5 Der Arbeitsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Beschlüsse der Ausschüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom Obmann und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

10.6 Der Arbeitsausschuss schlägt dem Vorstand einmalige und laufende Gebühren vor, die für Erlangung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Gütezeichen erhoben werden sollen. 

§ 11 Geschäftsführer 

11.1 Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Verbandes kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Einzelheiten außerhalb der Satzung regelt ein Arbeitsvertrag, den der Vorsitzende nach Abstimmung im Vorstand mit dem Geschäftsführer schließt. 

11.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Verbandes und seiner Organe nach Maßgabe dieser Satzung, einer vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung, nebst Anlagen und der gefassten Beschlüsse der Verbandsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. 

11.3 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltungsplanes (Abschn. 7.10.4) und einem vom Vorstand kontrollierten Finanzplan nach jeweiliger vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vorsitzenden (bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter) den Verband verpflichtende Geschäfte vornehmen. Für die Einstellung weiterer Mitarbeiter ist jeweils ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

§ 12 Schiedsgericht 

12.1 Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung und der Zeichensatzung nebst Anlagen oder aus der Tätigkeit des Verbandes ergeben, sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Gestaltungsklagen. 

12.2 Das Schiedsgericht wird, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, nur auf schriftlichen Antrag des jeweils Antragstellers, der binnen eines Monats nach Kenntnis von dem den jeweiligen Anspruch begründenden Umstand schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten ist, tätig. Für den Fall der Beschlussanfechtung beginnt die Frist mit Zugang des Beschlussprotokolls bei dem jeweiligen Antragsteller. Wird der Antrag nicht form- und fristgerecht gestellt, verfallen die jeweiligen Ansprüche. 

12.3 Für die Hinterlegung des Schiedsspruches ist das Landgericht am Sitz des Verbandes zuständig. Für das Verfahren gelten, soweit in dieser Satzung nichts abweichendes bestimmt, ist die §§ 1025 ff. ZPO. 

12.4 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer, welcher aus der Treppenbaubranche kommen muss. Die beiden Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen binnen 14 Tagen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der zweite Beisitzer benannt ist, sich über den Vorsitzer einigen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzer nicht zustande, so ist durch den Geschäftsführer des Verbandes die am Sitz des Verbandes ansässige Industrie- und Handelskammer um die Benennung des Vorsitzers zu ersuchen. Dies gilt für den Fall, wenn eine Partei nicht binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu aufgefordert ist, einen Beisitzer benannt hat. 

12.6 Das Schiedsgericht entscheidet abschließend und verbindlich über den Streitfall und über die Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. 

§ 13 Schlussbestimmungen 

13.1 Die Auflösung des Verbandes kann von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Auflösungsbeschluss fassen kann. 

13.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verband verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Förderung des Treppen- und Geländerbaues dienenden Zweck zuzuführen.


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